Satzung des Osterholz-Scharmbecker Anwaltvereins

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

  1. Der Verein heißt „Osterholz-Scharmbecker Anwaltverein e.V.“ Er hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck.
  2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck, insbesondere durch
    – Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung,
    – Aus- und Fortbildung,
    – Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft.
  3. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
  5. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem
    nicht widersprechen.
  6. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

II. Mitgliedschaft

§ 2

  1. Der Anwaltverein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder unterstützen den Anwaltverein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Anwaltvereins, im übrigen im Einvernehmen mit ihm, die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 a) sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einererneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 3

  1. Ordentliches Mitglied kann jede(r) bei der Rechtsanwaltskammer Celle zugelassene Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit Kanzleisitz im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck werden. Dies schließt ausländische Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ein, die sich auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG in Deutschland niedergelassen haben. Gleiches gilt für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation, die aufgrund von § 206 Abs. 1 BRAO zugelassen sind.
  2. Als außerordentliche Mitglieder können auf entsprechenden Antrag aufgenommen werden:
    a. Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die auf ihre Zulassung verzichtet haben;
    b. nicht im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck zugelassene Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
  5. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem/der Bewerber/in durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Vorstands ist innerhalb einer Frist von einem Monat der Widerspruch zulässig. Er ist durch eingeschriebenen Brief an den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
  2. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken grob zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann
    der Vorstand das Mitglied aus dem Anwaltverein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschrieben Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von einer Frist von einem Monat der Widerspruch zulässig. Er ist durch eingeschriebenen Brief an den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu richten. Über den Widerspruch  entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

III. Verbandszugehörigkeit

§ 5

  1. Der Anwaltverein gehört dem Niedersächsischen Anwalt- und Notarverband im DAV e.V. (DAV-Landesverband) und dem Deutschen AnwaltVerein e.V.
    (DAV) als ordentliches Mitglied an.
  2. Der Anwaltverein unterstützt den DAV-Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

IV. Zusammenwirken innerhalb des Anwaltvereins

§ 6

  1. Der Vorstand des Anwaltvereins bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.
  2. Der Anwaltverein unterrichtet den DAV-Landesverband und den DAV über seine Arbeit und beteiligt diese an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.

V. Vereinsorgane

§ 7

  1. Organe des Anwaltvereins sind
    – die Mitgliederversammlung (§§ 8-12)
    – der Vorstand ( §§ 13-16)
    – der/die Vorsitzende (§ 18)

VI. Mitgliederversammlung

§ 8

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
    2. die Bestellung des Kassenprüfers und seines Vertreters
    3. die Genehmigung des Jahresabschlusses
    4. die Entlastung des Vorstands
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    6. den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung
    7. die Änderung der Satzung
    8. die Auflösung des Anwaltvereins
    9. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
  2. Bei der Zusammensetzung des Vorstands sind regionale und fachspezifische Ausgewogenheit anzustreben.

§ 9

  1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
    – wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird,
    – im Falle des Widerspruchs eines Mitglieds gegen den Ausschluss (§ 4 Abs. 2),
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat das andere Vorstandsmitglied eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats stattzufinden.

§ 10

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

§ 11

  1. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen,
    Anträge auf Satzungsänderung spätestens zwei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
  2. Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß § 9 Abs. 2 unterstützt werden.

§ 12

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
  2. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3-Mehrheit.
    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Ein Mitglied darf höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch zwei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  6. Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in.

VII. Vorstand

§ 13

  1. Der Vorstand besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die Mitglieder des Anwaltvereins sein
    müssen.
  2. Der Anwaltverein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der/die stellvertretende Vorsitzende ist zugleich Schriftführer und Kassenwart.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln nach ihrer Funktion mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Anwaltvereins zuständig, soweit diese nicht in der Satzung anderen Organen übertragen sind.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefaßt. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmungen werden von ihm/ihr veranlaßt. Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Fristablauf eingehen, bleiben außer Betracht.

§ 15

  1. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem
    Schluß der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im dritten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Anwaltvereins ist.
  3. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so übernimmt das andere Vorstandsmitglied sein Amt. Für die verbleibende
    Amtszeit soll auf der einzuberufenden Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 4) eine Ersatzwahl stattfinden.

§ 16

  1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet auch über deren Auflösung.
  2. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder werden für drei Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter und Ausschussmitglieder sind für deren Dauer bestellt. Wiederbestellung ist zulässig
  3. Eine Ergänzung, Erweiterung oder Beschränkung der Zahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse ist nur zulässig, wenn 3/4 der bisherigen Mitglieder einwilligen.

§ 17

Der Anwaltverein unterhält keine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte an ihrem Kanzleisitz.

VIII. Der/die Vorsitzende

§ 18

  1. Der/die Vorsitzende repräsentiert den Anwaltverein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstands-
    sitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen nach Abs. 2 der Vorstand zuständig ist.
  2. Der/die Vorsitzende hat das Vermögen des Anwaltvereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Vorstandssitzungen vorzubereiten.

IX. Vereinsjahr

§ 19

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

X. Auflösung des Anwaltvereins

§ 20

  1. Der Anwaltverein kann mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlußfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Anwaltverein vorhandener Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig i.S.d. Abs. 1, ist mit einer Frist von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
    die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmen beschlußfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vermögens.

26.10.2010

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