I.
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Name, Sitz und Zweck des
Vereins
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§ 1
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(1)
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Der Verein heißt "Osterholz-Scharmbecker
Anwaltverein e.V." Er hat seinen
Sitz in Osterholz-Scharmbeck.
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(2)
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Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege
und Förderung aller beruflichen
und wirtschaftlichen Interessen der
Rechtsanwaltschaft und des
Anwaltsnotariats im Bezirk des
Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck,
insbesondere durch
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Förderung von
Rechtspflege und
Gesetzgebung,
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-
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Aus- und Fortbildung,
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-
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Pflege des Gemeinsinns
und des
wissenschaftlichen
Geistes der
Rechtsanwaltschaft.
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(3)
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Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller
Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte im Bezirk des Amtsgerichts
Osterholz-Scharmbeck.
Der Verein ist parteipolitisch und
konfessionell neutral.
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(4)
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Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
findet nicht statt.
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(5)
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Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des
Vereinszwecks die Rechte seiner
Mitglieder im eigenen Namen geltend zu
machen, soweit die Mitglieder dem
nicht widersprechen.
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(6)
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Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen.
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II.
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Mitgliedschaft
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§ 2
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(1)
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Der Anwaltverein besteht aus ordentlichen
Mitgliedern, außerordentlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder haben die Rechte
und
Pflichten der ordentlichen Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder
besitzen
jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
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(2)
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Die Mitglieder unterstützen den
Anwaltverein bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben. Sie fördern in
Übereinstimmung mit den Beschlüssen des
Anwaltvereins, im übrigen im
Einvernehmen mit ihm, die
berufspolitischen
und wirtschaftlichen Interessen der
Anwaltschaft, die Ausbildung des
juristischen Nachwuchses und die
Fortbildung der Anwaltschaft.
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(3)
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Die Mitglieder sind zur Zahlung von
Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
Die
Höhe und Ausnahmen regelt die
Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und
außerordentliche Mitglieder im Sinne von
§ 3 Abs. 2 a) sind von der Beitrags- und
Umlagepflicht befreit. Ein einmal
festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu
einererneuten Beschlussfassung. Näheres
regelt die Beitragsordnung.
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§ 3
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(1)
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Ordentliches Mitglied kann jede(r) bei
der Rechtsanwaltskammer Celle zugelassene
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit
Kanzleisitz im Bezirk des Amtsgerichts
Osterholz-Scharmbeck werden. Dies
schließt ausländische
Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus
Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes ein, die sich auf
der
Grundlage der Richtlinie 98/5/EG in
Deutschland niedergelassen haben.
Gleiches gilt für
Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus
Mitgliedsstaaten der
Welthandelsorganisation, die aufgrund von
§ 206 Abs. 1 BRAO zugelassen
sind.
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(2)
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Als außerordentliche Mitglieder können
auf entsprechenden Antrag
aufgenom men werden:
a.
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Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen,
die auf ihre Zulassung
verzichtet
haben;
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b.
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nicht im Bezirk des
Amtsgerichts
Osterholz-Scharmbeck
zugelassene
Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.
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(3)
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Die Aufnahme ist schriftlich zu
beantragen.
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(4)
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Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die
Mitgliederversammlung verliehen.
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(5)
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Über die Aufnahme als ordentliches oder
außerordentliches Mitglied
entscheidet der Vorstand. Lehnt er die
Aufnahme ab, so hat er dies dem/der
Bewerber/in durch eingeschriebenen Brief
unverzüglich mitzuteilen. Gegen den
Beschluß des Vorstands ist innerhalb
einer Frist von einem Monat der
Widerspruch zulässig. Er ist durch
eingeschriebenen Brief an den/die
Vorsitzende(n) oder den/die
stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu
richten.
Über den Widerspruch entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung.
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§ 4
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(1)
|
Die Mitgliedschaft erlischt durch
schriftliche Austrittserklärung.
Die
ordentliche Mitgliedschaft erlischt auch
durch Wegfall der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1. Der Austritt kann nur
zum Schluß eines Kalenderjahres mit
dreimonatiger Frist erklärt werden.
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(2)
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Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken
grob zuwider oder kommt es trotz
schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
Jahresbeitrag in Rückstand, kann
der Vorstand das Mitglied aus dem
Anwaltverein ausschließen. Vorher
ist
dem Mitglied durch eingeschrieben Brief
des Vorstandes Gelegenheit zu
einer schriftlichen Rechtfertigung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen
zu
geben. Gegen den Beschluss des Vorstands
ist innerhalb von einer Frist von
einem Monat der Widerspruch zulässig. Er
ist durch eingeschriebenen Brief
an den/die Vorsitzende(n) oder den/die
stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu
richten. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
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III.
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Verbandszugehörigkeit
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§ 5
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(1)
|
Der Anwaltverein gehört dem
Niedersächsischen Anwalt- und
Notarverband
im DAV e.V. (DAV-Landesverband) und dem
Deutschen AnwaltVerein e.V.
(DAV) als ordentliches Mitglied an.
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(2)
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Der Anwaltverein unterstützt den
DAV-Landesverband und den DAV bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
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IV.
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Zusammenwirken innerhalb des
Anwaltvereins
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§ 6
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(1)
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Der Vorstand des Anwaltvereins bezieht
die Mitglieder bei allen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung in die
Meinungsbildung ein und unterrichtet sie
umfassend.
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(2)
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Der Anwaltverein unterrichtet den
DAV-Landesverband und den DAV über
seine Arbeit und beteiligt diese an
allen Maßnahmen, die über seinen
Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung
sind.
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V.
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Vereinsorgane
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§ 7
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(1)
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Organe des Anwaltvereins sind
-
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die Mitgliederversammlung
(§§ 8-12)
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-
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der Vorstand ( §§
13-16)
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-
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der/die Vorsitzende (§
18)
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VI.
|
Mitgliederversammlung
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§ 8
|
(1)
|
Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für:
1.
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die Wahl der Mitglieder
des Vorstands
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2.
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die Bestellung des
Kassenprüfers und seines
Vertreters
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3.
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die Genehmigung des
Jahresabschlusses
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4.
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die Entlastung des
Vorstands
|
5.
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die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge und
Umlagen
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6.
|
den Erlass oder die
Änderung der
Beitragsordnung
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7.
|
die Änderung der Satzung
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8.
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die Auflösung des
Anwaltvereins
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9.
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die ihr an anderer Stelle
dieser Satzung
übertragenen Aufgaben.
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(2)
|
Bei der Zusammensetzung des Vorstands
sind regionale und
fachspezifische Ausgewogenheit
anzustreben.
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§ 9
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(1)
|
Die Mitgliederversammlung ist
alljährlich mindestens einmal
einzuberufen.
Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der
Vorstand.
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(2)
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Der Vorstand hat außerdem eine
Mitgliederversammlung einzuberufen,
-
|
wenn dies unter Angabe
von Gründen von
mindestens drei
Mitgliedern verlangt
wird,
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-
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im Falle des Widerspruchs
eines Mitglieds gegen den
Ausschluss
(§ 4 Abs. 2),
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(3)
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
hat das andere Vorstandsmitglied
eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
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(4)
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In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die
Mitgliederversammlung innerhalb eines
Monats stattzufinden.
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§ 10
|
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt mit einer Frist von drei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung durch
einfache schriftliche
Mitteilung an die Mitglieder.
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§ 11
|
(1)
|
Anträge und Ergänzungen der
Tagesordnung müssen spätestens
eine
Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingehen,
Anträge auf Satzungsänderung
spätestens zwei Wochen vorher.
Hierüber
sind die Mitglieder unverzüglich zu
unterrichten.
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(2)
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Den Anträgen ist nur zu entsprechen,
wenn sie gemäß § 9 Abs. 2 unterstützt
werden.
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§ 12
|
(1)
|
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung
führt der/die Vorsitzende, im Falle
seiner/ihrer Verhinderung der/die
stellvertretende Vorsitzende.
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(2)
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Bei den Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert
eine 2/3-Mehrheit.
Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen.
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(3)
|
Ein Mitglied darf höchstens drei andere
Mitglieder vertreten. Die
Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu
erteilen und vor Beginn der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
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(4)
|
Die Stimmberechtigten sind an Weisungen
nicht gebunden.
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(5)
|
Die Mitgliederversammlung entscheidet
durch Geschäftsordnungsbeschluss
über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer
Abstimmung erfolgt die
Auszählung durch zwei Zähler, die von
der Mitgliederversammlung gewählt
und zur Verschwiegenheit verpflichtet
sind.
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(6)
|
Die gefaßten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und zu
unterschreiben von dem/der
Protokollführer/in und dem/der
Versammlungsleiter/in.
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VII.
|
Vorstand
|
§ 13
|
(1)
|
Der Vorstand besteht aus zwei von der
Mitgliederversammlung gewählten
Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die
Mitglieder des Anwaltvereins sein
müssen.
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(2)
|
Der Anwaltverein wird im Sinne des § 26
BGB vertreten durch den Vorstand.
Jedes Vorstandsmitglied ist
alleinvertretungsberechtigt.
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(3)
|
Der/die stellvertretende Vorsitzende ist
zugleich Schriftführer und
Kassenwart.
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(4)
|
Die Mitgliederversammlung wählt die
Vorstandsmitglieder einzeln nach
ihrer Funktion mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
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§ 14
|
(1)
|
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Anwaltvereins
zuständig,
soweit diese nicht in der Satzung anderen
Organen übertragen sind.
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(2)
|
Beschlüsse des Vorstandes werden in
Sitzungen oder außerhalb von
Sitzungen durch schriftliche Abstimmung
gefaßt. Die Sitzungen werden von dem/der
Vorsitzenden einberufen, schriftliche
Abstimmungen werden von
ihm/ihr veranlaßt. Beschlußfähig ist
der Vorstand, wenn zwei Mitglieder
anwesend sind. Für schriftliche
Abstimmungen ist eine angemessene
Frist
zur Beantwortung zu bestimmen.
Stimmabgaben, die nach Fristablauf
eingehen, bleiben außer
Betracht.
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§ 15
|
(1)
|
Die Amtsdauer der gewählten
Vorstandsmitglieder beginnt mit dem
Schluss
der Mitgliederversammlung, in der sie
gewählt werden und endet mit dem
Schluß der Mitgliederversammlung, in der
die Neuwahl stattfindet. Die
Neuwahl erfolgt in einer
Mitgliederversammlung, die im dritten
Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.
Wiederwahl ist zulässig.
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(2)
|
Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt,
wenn das Vorstandsmitglied nicht
mehr Mitglied des Anwaltvereins ist.
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(3)
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Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied
vor Ablauf der Amtszeit aus, so
übernimmt das andere Vorstandsmitglied
sein Amt. Für die verbleibende
Amtszeit soll auf der einzuberufenden
Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 4)
eine Ersatzwahl stattfinden.
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§ 16
|
(1)
|
Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner
Beschlüsse ständige und nicht
ständige Ausschüsse einsetzen. Er
entscheidet auch über deren Auflösung.
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(2)
|
Die Vorsitzenden der ständigen
Ausschüsse, ihre Vertreter und die
Ausschussmitglieder werden für drei
Jahre bestellt. Während einer
Amtsperiode bestellte Vorsitzende,
Vertreter und Ausschussmitglieder
sind für deren Dauer bestellt.
Wiederbestellung ist zulässig
|
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(3)
|
Eine Ergänzung, Erweiterung oder
Beschränkung der Zahl der
Mitglieder
der ständigen Ausschüsse ist nur
zulässig, wenn 3/4 der bisherigen
Mitglieder einwilligen.
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§ 17
|
|
Der Anwaltverein unterhält keine
Geschäftsstelle. Der Vorstand
entscheidet
über die Organisation. Die
Vorstandsmitglieder führen die
Geschäfte an
ihrem Kanzleisitz.
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VIII.
|
Der/die Vorsitzende
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§ 18
|
(1)
|
Der/die Vorsitzende repräsentiert den
Anwaltverein und führt die
laufenden
Geschäfte. Er/sie leitet die
Mitgliederversammlungen, die
Vorstands-
sitzungen und entscheidet in allen
unaufschiebbaren Angelegenheiten,
auch
in den Fällen, in denen nach Abs. 2 der
Vorstand zuständig ist.
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(2)
|
Der/die Vorsitzende hat das Vermögen des
Anwaltvereins und seine
Finanzen zu verwalten sowie die
Vorstandssitzungen vorzubereiten.
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IX.
|
Vereinsjahr
|
§ 19
|
|
Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
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X.
|
Auflösung des Anwaltvereins
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§ 20
|
(1)
|
Der Anwaltverein kann mit 4/5 der
abgegebenen Stimmen von der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Diese ist insoweit beschlußfähig,
wenn in ihr mindestens 3/4 aller im
Anwaltverein vorhandener Stimmen
vertreten sind und wenn die Einberufung
der Mitgliederversammlung drei
Monate vorher unter Angabe dieses
Tagesordnungspunktes erfolgte.
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(2)
|
Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlußfähig i.S.d. Abs. 1, ist mit
einer
Frist von drei Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen,
die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden Stimmen
beschlußfähig ist.
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(3)
|
Die Mitgliederversammlung beschließt
über die Verwendung des
Vermögens.
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